Welche Zuschläge gelten bei Nacht- und Sonntagsarbeit?
Steven Schmid
Das Schweizer Gesetz unterscheidet zwischen vorübergehender und regelmässiger Nacht- und Sonntagsarbeit. Je nach Typ unterscheidet sich auch die Art des Zuschlags.
Nachtarbeit
Nachtarbeit ist definiert von 23 Uhr bis 6 Uhr. Der Zeitraum kann unter Umständen um eine Stunde vor- oder zurück geschoben werden, aber muss immer 7 Stunden betragen (z.B. 22 Uhr bis 5 Uhr oder 0 Uhr bis 7 Uhr)¹.
Ein Arbeitnehmer, der an maximal 24 Nächten pro Kalenderjahr Nachtarbeit verrichtet (vorübergehende Nachtarbeit), hat laut Gesetz Anspruch auf min. 25% Lohnzuschlag. 25 und mehr Nächte pro Kalenderjahr gelten als regelmässige Nachtarbeit. Hier hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zeitzuschlag von min. 10% auf die geleistete Nachtarbeit²³.
Sollte ein Arbeitnehmer nur vorübergehend nachts arbeiten und wider Erwarten die 24 Nächte pro Kalenderjahr überschreiten, muss der Lohnzuschlag für die ersten 24 Nächte nicht in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden².
Sonntagsarbeit
Sonntagarbeit ist definiert von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr. Der Zeitraum kann unter Umständen um eine Stunde vor- oder zurückgestellt werden, aber muss immer 24 Stunden betragen⁴.
Bei vorübergehender Sonntagsarbeit (max. 6 Sonntage pro Kalenderjahr, gesetzliche Feiertage inbegriffen⁵) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf min. 50% Lohnzuschlag. Bei regelmässiger Sonntagsarbeit entfällt der gesetzliche Anspruch auf Zuschlag, da hier die Sonntagsarbeit im Grundlohn berücksichtigt wird⁶.
Zusammenfassung
Gut zu wissen: hakuna unterstützt Nacht- und Sonntagsarbeit (sowie Samstag sowie Abendarbeit) inkl. automatischen Zeitzuschlägen.
Weiterführende Informationen
Dieser Artikel gibt nur eine generelle Übersicht der Schweizer Gesetzeslage betreffend Zuschlägen bei Nacht- und Sonntagsarbeit. Spezielle Bestimmungen und Ausnahmen können im Arbeitsgesetz ArG oder in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz eingesehen werden (siehe auch unten die Referenzen). Für etwas verdaulicheres Stoffmaterial empfiehlt sich die vom SECO veröffentlichte Wegleitung zum Arbeitsgesetz.
- ¹ArG Art. 10 Tages- und Abendarbeit
- ²ArGV1 Art. 31 Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit
- ³ArG Art. 17b Lohn- und Zeitzuschlag bei Nachtarbeit
- ⁴ArG Art. 18 Verbot der Sonntagsarbeit
- ⁵ArGV1 Art. 40 Abgrenzungskriterien für die Bewilligungszuständigkeit
- ⁶ArG Art. 19 Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit